| |
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Firma Norbert Sötz , Holz Bau & Kunst,
für Lieferung und Verkauf
A.
Allgemeines
- Unsere Leistungen
erbringen wir ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
diese gelten auch dann, wenn der Besteller ihnen widerspricht oder
sich auf seine Bedingungen bezieht, er gleichwohl aber unsere Lieferungen
entgegennimmt.
- Änderungen,
Ergänzungen und Nebenabreden sowie Terminabsprachen jeglicher
Art - einschließlich solcher unserer Außendienstmitarbeiter
- bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
B.
Angebot und Auftragserteilung
- Unsere Angebote
sind freibleibend und unverbindlich. Jeder Auftrag wird erst mit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Annahmeerklärung verbindlich.
- Die zu dem
Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind freibleibend und unverbindlich,
es sei denn, sie wären von uns schriftlich als verbindlich
erklärt worden. Gleiches gilt für Angaben Dritter, insbesondere
für in Prospekten, Gebrauchsanweisungen, und/ oder sonstigen
Drucksachen unserer Lieferanten enthaltenen Angaben, Beschreibungen,
Abbildungen usw.
C.
Preise und Zahlung
I.
Preise
- Unsere Preise
gelten bei Barzahlung. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Fracht und Versicherung.
- Es gelten
die in der jeweiligen Preisliste aufgeführten Preise. Erfolgt
die Lieferung nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß
gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise.
II.
Zahlung
- Die Rechnungsbeträge
sind sofort fällig, zahlbar spätestens innerhalb von 21
Tagen nach Rechnungsstellung. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen
gewähren wir 2% Skonto, bei Bankeinzug und Barzahlung 3%. Nach
Ablauf der Zahlungsfrist - 21 Tage nach Rechnungsstellung - sind
wir berechtigt, ohne die Voraussetzungen des Verzuges nachweisen
zu müssen, Zinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Kreditkosten,
min. aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Ist eine unserer Forderungen überfällig oder werden uns
Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers
in Zweifel ziehen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig.
In diesem Fall sind wir berechtigt, neue Lieferungen nur gegen Vorauskasse
oder Nachnahme durchzuführen.
- Schecks und
Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, deren
Spesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung
und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers. Sämtliche
im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schecks und Wechsel entstehenden
Kosten einschließlich Zinsen gehen zu Lasten des Bestellers.
Hinsichtlich der Zinsberechnung gilt die obige Regelung unter II.1.
Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung: Schecks und
Wechsel werden unter dem Vorbehalt als Zahlung anerkannt, wenn sie
vorbehaltlos eingelöst werden.
- Wir sind berechtigt,
auch bei anders lautenden Bestimmungen des Bestellers bei uns eingehende
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Zur Aufrechnung
gestellt werden können nur unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen.
- Unsere Außendienstmitarbeiter
und/oder sonstige Vertreter sind zum Inkasso nur berechtigt, sofern
sie unsere schriftliche Inkassovollmacht vorlegen.
D.
Lieferung
- Lieferungen
erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Lieferung frei
Baustelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter
der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße .Der Käufer
hat für sofortige und schnellstmögliche Entladung zu sorgen.
Vereinbarte Anleiferzeiten gelten nur annähernd.
- Auf Wunsch
des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine
Rechnung versichert.
- Wir sind zu
Teillieferungen berechtigt.
- Lieferverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -
hierzu gehören insbesondere Streikaussperrung, behördliche
Anordnung, auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
E.
Gewährleistung
- Liegt ein
Mangel vor, liefern wir unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche
des Bestellers Ersatz; mehrfache Ersatzlieferungen sind zulässig.
Naturbedingte Farbabweichungen oder fachübliche Maserungs-
sowie Strukturabweichungen von Parketthölzern stellen keinen
Mangel dar. Als Sortierung gilt die Werkssortierung der Fa.Norbert
Sötz, Holz Bau & Kunst oder die Sortierung unserer Zulieferanten,
soweit diese mit deren Sortierungsbezeichnungen verwendet werden.
- Rügen
bezüglich offensichtlicher Mängel hinsichtlich der Qualität
der gelieferten Waren können nur binnen einer Ausschlußfrist
von 5 Tagen, jedoch vor Verlegung, schriftlich erhoben werden. Für
Kaufleute gilt eine Rügepflicht im Sinne der §§377,
378 §§ HGB von 7 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort
bzw. nach Maldung der Lieferbereitschaft ohne Beschränkung
auf offensichtliche Mängel. Mangelhafte Liefergegenstände
sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels befinden, bzw. befunden haben, zur Besichtigung durch
uns bereitzuhalten oder auf unsere Anforderung hin an uns zur Versendung
zu bringen. Wird die Ausschlußfrist versäumt oder wird
die Ware nicht zur Besichtigung bereitgehalten, schießt dies
jegliche Gewährleistung aus. Treten Mängel bei der Verlegung
der Ware auf ist die Verlegung sofort einzustellen, bis der Sachverhalt
ordnungsgemäß abgeklärt ist.
- Schlägt
eine Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber
hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Keine Gewährleistung
wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind:
" Ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und/oder
Verwendung durch den Käufer oder seiner Hilfspersonen.
" Fehlerhafte und/oder unsachgemäße Behandlung der
Ware durch den Käufer oder dessen Hilfspersonen.
" Chemische, chemotechnische oder Witterungseinflüsse,
die infolge Lagerung und/oder Nutzung entstanden sind.
" Eine Gewährleistung entfällt, wenn das Material
nicht fachgerecht verlegt wurde, oder wenn Verlegerichtlinien des
Parketthandwerks oder der Fa. Norbert Sötz, Holz Bau &
Kunst oder deren Zulieferanten nicht beachtet werden. Dies gilt
auch für schleifen, versiegeln, purieren, benützen und
pflegen eines Bodens.
- Ein Anspruch
auf Schadenersatz, insbesondere für den Ersatz mittelbarer
oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, sofern nicht der Schaden
auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten
unsererseits beruht. Gleiches gilt für durch einen unserer
Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten Schaden. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften
bleibt unberührt. Der Haftungsausschuß erfaßt auch
Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Produkthaftung
und Gefährdungshaft.
- Für Schäden,
die gelegentlich der Vertragserfüllung am Liefergegenstand
oder an sonstigen Rechtsgütern entstehen, haften wir nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer Erfüllungshilfen.
Die gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
- Für Böden,
die nicht nach unserer Pflegeanleitung (siehe Preisliste) behandelt
werden, wird keine Gewährleistung übernommen.
- Für alle
Geschäfte gelten die Gebräuche für den Verkehr mit
Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren in der Fassung von 1987
"Tegernseer Gebräuche" oder die Handwerksgebräuche
für Importware, soweit sich aus den folgenden VLB oder sonstigen
von uns schriftlich bestätigten Vereinbarungen nicht anderes
ergibt.
F.
Eigentumsvorbehalt
- Von uns gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises
der jeweiligen Ware einschließlich Zinsen und Kosten unser
Eigentum (Vorbehaltsware)
- Bis zur Erfüllung
aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber
jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten
gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben
werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.
- Der Besteller
darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
veräußern bzw. verarbeiten, sofern er sich mit seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug befindet. Die aus der Weiterveräußerung,
der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller
schon jetzt in voller Höhe an uns ab; wir nehmen das Abtretungsangebot
hiermit an. Die Abtretung bezieht sich auf die Höhe des Rechnungs-Endbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenforderungen.
- Der Besteller
ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung in eigenem Namen
für seine Rechnung ermächtigt, solange er uns gegenüber
seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt und
nicht in Zahlungsverzug ist. Unsere Befugnis, die Forderung selber
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden diese jedoch
nicht ausüben, solange der Besteller den Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle des Selbsteinzuges
können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt
und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.
- Der Besteller
darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen Dritter bezüglich der Vorbehaltsware hat er
uns unverzüglich davon zu unterrichten und uns auf Verlangen
alle Unterlagen und Informationen zu übergeben, die zur Wahrung
unserer Rechte benötigt werden.
- Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; die Berechtigung
zur Veräußerung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware
entfällt.
- Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts sowie die Zurücknahme bzw. Pfändung
der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
- Wird der Liefergegenstand
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte
die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß
der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Käufer verwahrt das Alleineigentum und das Miteigentum
für uns.
- Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
Käufers freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
G.
Sonstiges
Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich
verschlechtern, insbesondere sofern er ein Vergleichsverfahren beantragt
oder in Konkurs gerät, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt
auch, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher
Mahnung und Nachfristsetzung nicht gemäß der Regelung in
CII nachkommt.
H.
Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Gerichtsstand- auch Klagen im Wechsel- und Urkundenprozeß sowie
Mahnverfahren - ist Regensburg, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen
ist. Erfüllungsort ist Laaber/Opf.
I.
Schlußbestimmung
Eine etwaige Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen dieser Bedingung
berühren die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht.
Stand 1.Juli 1999
Norbert Sötz
Holz Bau & Kunst
Beratzhausener Str. 14
93164 Laaber
Haftungsausschluss:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 -
"Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) Hamburg
entschieden, dass man durch die Anbringung einer Verbindung
("Link"), die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu
verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden,
dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit
distanzieren wir uns ausdrücklich von den Inhalten gelinkter Webseiten,
die von diesen Webseiten aufrufbar sind, und machen uns diese Inhalte
nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für sämtliche auf diesen
Webseiten angebrachten Links. Die bereitgestellten Informationen auf
diesen Webseiten wurden sorgfältig geprüft und werden regelmäßig
aktualisiert. Trotz der angewandten Sorgfalt können Daten sich
zwischenzeitlich verändert haben. Daher können wir weder eine Gewährleistung
noch eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität
übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Verbindungen zu fremden
Webseiten, auf die direkt oder indirekt verwiesen wird. Alle Angaben können
ohne vorherige Ankündigung ergänzt, entfernt oder geändert werden.
|
|