Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Norbert Sötz , Holz Bau & Kunst,
für Lieferung und Verkauf

A. Allgemeines

  1. Unsere Leistungen erbringen wir ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, diese gelten auch dann, wenn der Besteller ihnen widerspricht oder sich auf seine Bedingungen bezieht, er gleichwohl aber unsere Lieferungen entgegennimmt.
  2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sowie Terminabsprachen jeglicher Art - einschließlich solcher unserer Außendienstmitarbeiter - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

B. Angebot und Auftragserteilung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Jeder Auftrag wird erst mit der schriftlichen oder fernschriftlichen Annahmeerklärung verbindlich.
  2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wären von uns schriftlich als verbindlich erklärt worden. Gleiches gilt für Angaben Dritter, insbesondere für in Prospekten, Gebrauchsanweisungen, und/ oder sonstigen Drucksachen unserer Lieferanten enthaltenen Angaben, Beschreibungen, Abbildungen usw.

C. Preise und Zahlung

I. Preise

  1. Unsere Preise gelten bei Barzahlung. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht und Versicherung.
  2. Es gelten die in der jeweiligen Preisliste aufgeführten Preise. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise.

II. Zahlung

  1. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig, zahlbar spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2% Skonto, bei Bankeinzug und Barzahlung 3%. Nach Ablauf der Zahlungsfrist - 21 Tage nach Rechnungsstellung - sind wir berechtigt, ohne die Voraussetzungen des Verzuges nachweisen zu müssen, Zinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Kreditkosten, min. aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Ist eine unserer Forderungen überfällig oder werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Zweifel ziehen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, neue Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme durchzuführen.
  2. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers. Sämtliche im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schecks und Wechsel entstehenden Kosten einschließlich Zinsen gehen zu Lasten des Bestellers. Hinsichtlich der Zinsberechnung gilt die obige Regelung unter II.1. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung: Schecks und Wechsel werden unter dem Vorbehalt als Zahlung anerkannt, wenn sie vorbehaltlos eingelöst werden.
  3. Wir sind berechtigt, auch bei anders lautenden Bestimmungen des Bestellers bei uns eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Zur Aufrechnung gestellt werden können nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
  5. Unsere Außendienstmitarbeiter und/oder sonstige Vertreter sind zum Inkasso nur berechtigt, sofern sie unsere schriftliche Inkassovollmacht vorlegen.

D. Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße .Der Käufer hat für sofortige und schnellstmögliche Entladung zu sorgen. Vereinbarte Anleiferzeiten gelten nur annähernd.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streikaussperrung, behördliche Anordnung, auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

E. Gewährleistung

  1. Liegt ein Mangel vor, liefern wir unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz; mehrfache Ersatzlieferungen sind zulässig. Naturbedingte Farbabweichungen oder fachübliche Maserungs- sowie Strukturabweichungen von Parketthölzern stellen keinen Mangel dar. Als Sortierung gilt die Werkssortierung der Fa.Norbert Sötz, Holz Bau & Kunst oder die Sortierung unserer Zulieferanten, soweit diese mit deren Sortierungsbezeichnungen verwendet werden.
  2. Rügen bezüglich offensichtlicher Mängel hinsichtlich der Qualität der gelieferten Waren können nur binnen einer Ausschlußfrist von 5 Tagen, jedoch vor Verlegung, schriftlich erhoben werden. Für Kaufleute gilt eine Rügepflicht im Sinne der §§377, 378 §§ HGB von 7 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Maldung der Lieferbereitschaft ohne Beschränkung auf offensichtliche Mängel. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, bzw. befunden haben, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten oder auf unsere Anforderung hin an uns zur Versendung zu bringen. Wird die Ausschlußfrist versäumt oder wird die Ware nicht zur Besichtigung bereitgehalten, schießt dies jegliche Gewährleistung aus. Treten Mängel bei der Verlegung der Ware auf ist die Verlegung sofort einzustellen, bis der Sachverhalt ordnungsgemäß abgeklärt ist.
  3. Schlägt eine Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    " Ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und/oder Verwendung durch den Käufer oder seiner Hilfspersonen.
    " Fehlerhafte und/oder unsachgemäße Behandlung der Ware durch den Käufer oder dessen Hilfspersonen.
    " Chemische, chemotechnische oder Witterungseinflüsse, die infolge Lagerung und/oder Nutzung entstanden sind.
    " Eine Gewährleistung entfällt, wenn das Material nicht fachgerecht verlegt wurde, oder wenn Verlegerichtlinien des Parketthandwerks oder der Fa. Norbert Sötz, Holz Bau & Kunst oder deren Zulieferanten nicht beachtet werden. Dies gilt auch für schleifen, versiegeln, purieren, benützen und pflegen eines Bodens.
  5. Ein Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere für den Ersatz mittelbarer oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, sofern nicht der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits beruht. Gleiches gilt für durch einen unserer Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Der Haftungsausschuß erfaßt auch Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Produkthaftung und Gefährdungshaft.
  6. Für Schäden, die gelegentlich der Vertragserfüllung am Liefergegenstand oder an sonstigen Rechtsgütern entstehen, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer Erfüllungshilfen. Die gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
  7. Für Böden, die nicht nach unserer Pflegeanleitung (siehe Preisliste) behandelt werden, wird keine Gewährleistung übernommen.
  8. Für alle Geschäfte gelten die Gebräuche für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren in der Fassung von 1987 "Tegernseer Gebräuche" oder die Handwerksgebräuche für Importware, soweit sich aus den folgenden VLB oder sonstigen von uns schriftlich bestätigten Vereinbarungen nicht anderes ergibt.

F. Eigentumsvorbehalt

  1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises der jeweiligen Ware einschließlich Zinsen und Kosten unser Eigentum (Vorbehaltsware)
  2. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern bzw. verarbeiten, sofern er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug befindet. Die aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in voller Höhe an uns ab; wir nehmen das Abtretungsangebot hiermit an. Die Abtretung bezieht sich auf die Höhe des Rechnungs-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenforderungen.
  4. Der Besteller ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung in eigenem Namen für seine Rechnung ermächtigt, solange er uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Unsere Befugnis, die Forderung selber einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden diese jedoch nicht ausüben, solange der Besteller den Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle des Selbsteinzuges können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter bezüglich der Vorbehaltsware hat er uns unverzüglich davon zu unterrichten und uns auf Verlangen alle Unterlagen und Informationen zu übergeben, die zur Wahrung unserer Rechte benötigt werden.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; die Berechtigung zur Veräußerung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt.
  7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Zurücknahme bzw. Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  8. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum und das Miteigentum für uns.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

G. Sonstiges
Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern, insbesondere sofern er ein Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung nicht gemäß der Regelung in CII nachkommt.

H. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Gerichtsstand- auch Klagen im Wechsel- und Urkundenprozeß sowie Mahnverfahren - ist Regensburg, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Erfüllungsort ist Laaber/Opf.

I. Schlußbestimmung
Eine etwaige Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen dieser Bedingung berühren die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht.


Stand 1.Juli 1999


Norbert Sötz
Holz Bau & Kunst
Beratzhausener Str. 14
93164 Laaber

Haftungsausschluss:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung einer Verbindung ("Link"), die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von den Inhalten gelinkter Webseiten, die von diesen Webseiten aufrufbar sind, und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für sämtliche auf diesen Webseiten angebrachten Links. Die bereitgestellten Informationen auf diesen Webseiten wurden sorgfältig geprüft und werden regelmäßig aktualisiert. Trotz der angewandten Sorgfalt können Daten sich zwischenzeitlich verändert haben. Daher können wir weder eine Gewährleistung noch eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Verbindungen zu fremden Webseiten, auf die direkt oder indirekt verwiesen wird. Alle Angaben können ohne vorherige Ankündigung ergänzt, entfernt oder geändert werden.